Unsere Grundsätze

Rechtliche Aspekte

Sie möchten mit uns eine Veranstaltung machen? Gerne! Es gibt einige rechtliche Aspekte, die Sie beachten müssen. Erst einmal: Nach welchen Grundsätzen handeln wir?

Die Arbeit der Landeszentrale für politische Bildung gründet auf:

  1. der Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg über die Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung vom 20. März 2013.
  2. den Grundsätzen vom 15. Januar 1980, mit der Verpflichtung auf den „Beutelsbacher Konsens“ aus dem Jahre 1976. Der Beutelsbacher Konsens fordert keinen "neutralen" Politikunterricht. Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch in der politischen Bildung kontrovers erscheinen. 
  3. dem Leitbild der Landeszentrale vom 8. Juli 1999.

Beutelsbacher Konsens

Beutelsbacher Konsens

Generell gilt bei Tätigkeiten im Auftrag der Landeszentrale die Einhaltung des Beutelsbacher Konsens. Der Beutelsbacher Konsens, der im Jahr 1976 auf Initiative der Landeszentrale erarbeitet wurde, ist bis heute geltender Standard der politischen Bildung, nicht nur in Deutschland.
 

  • Überparteilich und kontrovers: Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch in der politischen Bildung kontrovers erscheinen. Kontroversen müssen als solche dargestellt werden. Politische Bildung darf nicht parteilich betrieben werden, d.h. keine parteipolitische Positionierung zu einem Thema. Meinungsäußerungen des Vortragenden zu einem Thema müssen als persönliche Meinung kenntlich gemacht werden.
  • Überwältigungsverbot:
    Politische Bildung darf nicht indoktrinieren. Das Überwältigungsverbot bedeutet, Didaktik und Methodik, Wirkung und Zielsetzung durchsichtig zu machen. Zuhörende sollen in die Lage versetzt werden sich selbst eine Meinung zu bilden, ohne einseitige Beeinflussung durch Vortragende.
  • Urteilsfähigkeit und politische Teilhabe: 
    Schülerinnen und Schüler, wie Erwachsene müssen in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und ihre eigene Interessenlage zu analysieren, sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne ihrer Interessen zu beeinflussen.

Muss Schulunterricht neutral sein?

Der Beutelsbacher Konsens wird oft fälschlicherweise als Begründung herangezogen, um einen vermeintlich neutralen oder unpolitischen Unterricht zu fordern. Überparteilichkeit und Kontroversitätsgebot sind aber keinesfalls gleichzusetzen mit Wertneutralität.

Politische Bildung im staatlichen Auftrag erfordert einen klaren und ausdrücklichen Bezug auf die in Landesverfassung und Schulgesetz festgeschriebenen Bildungsziele. Politische Bildung soll Orientierungsfähigkeit in Politik und Gesellschaft ermöglichen und zu demokratischem Handeln befähigen und ermutigen. Dabei gilt es die Fähigkeit einzuüben, eigenständig politische Meinungen zu vertreten, aber auch Kritik an den eigenen Urteilen zu tolerieren.

Die Schülerinnen und Schüler sollen auf der Grundlage unterschiedlicher Standpunkte in die Lage versetzt werden, ihre eigenen Interessen zu analysieren und mit demokratischen Mitteln zu vertreten. Grundlegend für die politische Bildung sind die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hinzu kommen die Förderung des sozialen Zusammenhalts, die Konflikt- und Kompromissfähigkeit als Ausdruck demokratischer Einstellungen und Prinzipien wie die Gleichstellung der Geschlechter.

Der Beutelsbacher Konsens fordert daher keinen "neutralen" Politikunterricht.

Bleiben Sie auch in der Schule kritisch!

Wenn pauschal einzelne Bevölkerungsgruppen verunglimpft und diskriminiert, wenn demokratische Prinzipien und Verfahren verächtlich gemacht und wenn die Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlost werden, dann muss dies in der politischen Bildung und in der Schule im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung kritisch beleuchtet werden. Dasselbe gilt z.B. auch für politische Parteien, die Antisemiten in ihren Reihen dulden, erkennbare personelle Überlappungen in die rechtsradikale und rechtsextremistische Szene aufweisen und deren Abgeordnete bei Demonstrationen mitlaufen, bei denen offen der unter Strafe stehende Hitler-Gruß gezeigt wird.

Weitere rechtliche Infos

Partner

 

Die Landeszentrale sucht die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen, um die politische Bildung in Baden-Württemberg breit anbieten zu können. Eine Kooperation unter Beteiligung der Landeszentrale ist nur bei Maßnahmen der politischen Bildung möglich und setzt voraus, dass von allen Partnern ein maßgeblicher organisatorischer, inhaltlicher oder konzeptioneller Beitrag zur Durchführung geleistet wird.

Partner der Landeszentrale können Institutionen und Organisationen sein, die die Wertegrundlage unserer Demokratie und die Grundsätze der politischen Bildung teilen und bei der Zusammenarbeit alles unterlassen, was im Widerspruch zu ihren Grundsätzen und Zielen steht.

Karenzzeiten

Karenzzeiten sind in Baden-Württemberg sehr unterschiedlich geregelt. Im schulischen Bereich gibt das Kultusministerium 8 Wochen vor. Auf kommunaler Ebene sind 8 Wochen bis 6 Monate üblich, wobei dies von den einzelnen Kommunen selbst festgelegt wird.

Bei der Karenzzeit geht es um Auftritte von einzelnen Parteien, Wählervereinigungen und Politiker*innen oder unausgewogene Diskussionsrunden. Keine Partei und keine einzelnen Kandidat*innen dürfen sich durch amtliche Bevorzugung oder durch ihr eigenes Amt Vorteile bei der Kandidatur verschaffen. Ausgewogen zusammengesetzte Diskussionsveranstaltungen sind aber auch während der Karenzzeit möglich.

Ausgewogene Zusammensetzung von Diskussionsveranstaltungen

Um die Überparteilichkeit ihrer Arbeit und das Kontroversitätsgebot zu gewährleisten, hat sich die Landeszentrale im Einvernehmen mit ihrem Kuratorium Grundsätze für den Umgang mit Diskussionsveranstaltungen gegeben.

Bei der Einladung zu Diskussionsveranstaltungen, die von der Landeszentrale oder gemeinsam mit Kooperationspartnern durchgeführt werden, sind die Parteien und deren Kandidat*innen nach deren Bedeutung (u.a. zurückliegende Wahlen) zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass in der Regel die im Bundes- und Landtag vertretenen Parteien eingeladen werden müssen. Vor Wahlen müssen zusätzlich die nach den aktuellen Prognosen aussichtsreich bei den anstehenden Wahlen kandidierenden Parteien berücksichtigt werden.
An Veranstaltungen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, kann sich die Landeszentrale nicht beteiligen.

Parteien, Listenverbindungen oder Organisationen, die vom Verfassungsschutz als Ganzes beobachtet werden, werden bei Veranstaltungen, an denen die Landeszentrale beteiligt ist, grundsätzlich nicht berücksichtigt. Einzelne Organisationsteile von Parteien, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Wir berücksichtigen z.B. aktuell nicht die „Junge Alternative“, wenn wir Diskussionsveranstaltungen mit den Jugendorganisationen der Parteien durchführen.

Veranstaltungen der Schulen

Veranstaltungen der Schule sind im schulrechtlichen Sinne immer schulische Veranstaltungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen solcher Veranstaltungen, insbesondere wenn diese im Schulgebäude stattfinden, immer auch für die Beachtung der (schul-)rechtlichen Regelungen (z. B. Sicherstellung des Unfallschutzes, Ausübung des Hausrechts für den Schulträger, Einhaltung des Rauch- und Alkoholverbotes usw.) sowie für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich.

Teilnehmende, aber auch Referentinnen und Referenten haben den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters oder seinen Beauftragten nachzukommen und die jeweilige Hausordnung zu beachten. Unbeschadet des Hausrechts der Schulleitung üben die Lehrenden in ihrem Unterrichtsraum und in ihrem Aufsichtsbereich das Hausrecht aus.

Bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen ist die Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002 (siehe Hintergrundinformationen) zu beachten.

Veranstaltungen an Schulen

Da es sich bei Schulen in der Regel um öffentliche kommunale Gebäude handelt, kommen für Veranstaltungen auch schulische Räume in Frage. Deren Belegung muss mit den zuständigen kommunalen Stellen geklärt werden. Die Weisungen der Beauftragten der zuständigen Ämter sind zu befolgen.

Bei Veranstaltungen im Schulbereich kommt aber auch das Schulgesetz § 51 zum Tragen. Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen danach nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Ist die Schulleiterin / der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

Veranstaltungen mit kommunalen oder staatlichen Einrichtungen

Staatliche Stellen und Amtsträger sind grundsätzlich zur Überparteilichkeit verpflichtet. Die öffentliche Verwaltung muss schon den Anschein der Parteilichkeit oder amtlichen Wahlbeeinflussung vermeiden. Unzulässig sind alle Aktionen, die auf Wahlbeeinflussung gerichtet sind. Unproblematisch sind dagegen Veranstaltungen und Initiativen, bei denen Bürgerinnen und Bürger (auch einzelne Gruppen wie Jugendliche, Frauen etc.) dazu ermuntert werden, von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen. Dies stellt noch keine Einwirkung zugunsten oder zulasten der am Wahlkampf beteiligten politischen Parteien oder Bewerber dar.

Eindeutig unzulässig sind z.B. Aufrufe kommunaler oder staatlicher Einrichtungen, gezielt eine bestimmte Liste oder bevorzugt Jugendliche zu wählen. Unzulässig wäre sicherlich auch der herausgehobene Auftritt einer (Ober-)Bürgermeisterin oder eines (Ober-)Bürgermeisters bei einer Veranstaltung zur Kreistagswahl, wenn diese oder dieser auch Kreistagskandidat*in ist. Im Rahmen einer ausgewogenen Diskussionsveranstaltung, bei der alle Kandidierenden berücksichtig werden, ist aber eine Teilnahme natürlich möglich.

Versammlungsleitung

Bei allen Veranstaltungen sollte immer rechtzeitig geklärt werden, wer das Hausrecht hat. Grundsätzlich haben Veranstaltungsleiter*innen das Hausrecht, können dieses aber an Dritte übertragen.

Die Versammlungsleitung ist für die Gesamtorganisation der Veranstaltung und deren Ablauf verantwortlich.

  • Geklärt werden muss, ob Helfer* innen bzw. Ordner*innen vor Ort notwendig sind,
  • Zu Beginn der Veranstaltung muss bei Bedarf festgelegt werden, ob fotografiert oder gefilmt werden darf – und wenn ja, von wem (Zustimmungserklärungen beachten),
  • Auf diskriminierende (rassistische, antisemitische, sexistische) Äußerungen sollte sofort angemessen reagiert werden,
  • Der Einsatz der Technik muss rechtzeitig sichergestellt werden,
  • Die Spielregeln während der Veranstaltung sollten mit allen Beteiligten (Helfer* innen, Referent*innen, Kandidat*innen etc.) besprochen werden,
  • Grobe, den Veranstaltungsablauf behindernde Störungen können und sollten sofort unterbunden werden.

Ausschluss bestimmter Personen von Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen steht der Versammlungsleitung unter bestimmten Bedingungen das Recht zu, Teilnehmende von Veranstaltungen auszuschließen. In allen Fällen sollten Verantwortliche der Landeszentrale zeitnah informiert werden.

  • Ein bestimmter Kreis von Personen wird nach §6 Versammlungsgesetz im Vorfeld ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass der ausgeschlossene Personenkreis konkret bestimmt oder bestimmbar ist und eine Kenntnisnahme des erfolgten Ausschlusses zeitgleich mit der Kenntnisnahme über die Versammlung selbst erfolgt. Das heißt, dass die veranstaltende Person oder Organisation mit jeder öffentlichen Ankündigung der Veranstaltung zeitgleich auch den zugelassenen bzw. den ausgeschlossenen Teilnehmer*innenkreis mitteilen muss. Ein nachträglich erfolgter Ausschluss ist unwirksam. Eine mögliche Formulierung, die auf allen Einladungen/Programmen/Hinweisen stehen könnte, um extrem rechte Störungen zu vermeiden, wäre etwa: „Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemiti-sche oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.“ Ein solcher Ausschluss sollte allerdings nur dann erwogen werden, wenn Anzeichen für eine gezielte Störung vorliegen.

  • Während der Veranstaltung können nach §11 Versammlungsgesetz Teilnehmende, welche die Veranstaltung „gröblich stören“, von der Veranstaltungsleitung ausgeschlossen werden. Eine gröbliche Störung ist eine besonders schwer empfundene Beeinträchtigung der Versammlung, die eine Unterbrechung, Behinderung, Auflösung oder Aufhebung der Versammlung bezweckt oder zur Folge haben kann. Diese Störung setzt den Willen und das Bewusstsein der störenden Person voraus. Das heißt, unangemessene Kleidung, einzelnen Zwischenrufe, Transparente oder scharfe Kritik an den in der Versammlung vorgetragenen Positionen, reicht für den Tatbestand der gröblichen Störung nach dem Versammlungsgesetz nicht aus. Die gröbliche Störung ist nach §21 Versammlungsgesetz eine Straftat.

Hinweis: Pressevertreter*innen, die sich durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen haben, können von Versammlungen nicht ausgeschlossen werden.

Bilder von Teilnehmenden

Die Abgebildeten müssen in die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung ihres Bildnisses eingewilligt haben. Bitte immer das entsprechende Formblatt der Landeszentrale verwenden.

  • Kinder: immer Zustimmung der Eltern
  • Jugendliche: ab 16 Jahren Zustimmung des Jugendlichen und der Eltern

Die Einwilligung sollte in Schriftform vorliegen. Bei Einholung der Einwilligung ist stets auf das Recht zum Widerruf hinzuweisen. An Schulen kann für schulische Veranstaltungen die Zustimmung bereits vorliegen: bitte abfragen!

Statements für die Landeszentrale

Statements für die Landeszentrale können nur hauptamtliche Mitarbeiter*innen der Landeszentrale abgeben. Pressegespräche bitte nur nach Rücksprache mit den zuständigen Mitarbeiter*innen vereinbaren.

Erläuterungen zu Formaten, Ablauf und Zielen von Projekttagen und Veranstaltungen können während der Veranstaltung auch von freien Mitarbeiter*innen gegenüber Pressevertreter*innen abgegeben werden.

Nutzung von Informationsmaterial der Landeszentrale

Informationsmaterial der Landeszentrale darf von Parteien, Wählervereinigungen, Mandatsträger*innen und Wahlbewerber*innen sowie sie bei der Wahl unterstützenden Organisationen oder Gruppen nur zur Information der eigenen Mitglieder*innen, jedoch nicht an Dritte, verteilt werden. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien und Wählervereinigungen sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel.

Infotische oder Vorträge

Infotische oder Vorträge von hauptamtlichen Mitarbeiter*innen oder durch die Landeszentrale Beauftragten können außerhalb einer achtwöchigen Karenzzeit vor Wahlen durch die Leitung der Landeszentrale auch bei einzelnen Partei- oder Fraktionsveranstaltungen zugelassen werden. Dabei muss durch die gesamte Gestaltung des Auftritts deutlich werden, dass es sich um einen eigenständigen Beitrag zur politischen Bildung handelt. Insbesondere im Zusammenhang mit Wahlveranstaltungen oder Wahlkampfständen der Parteien und Wählervereinigungen sind Auftritte von Beauftragten der Landeszentrale nicht zulässig.

Hintergrundinformationen

Cookieeinstellungen
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen auf unseren Websites Cookies. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, eine komfortable Nutzung diese Website zu ermöglichen. Einige Cookies werden ggf. für den Abruf eingebetteter Dienste und Inhalte Dritter (z.B. YouTube) von den jeweiligen Anbietern vorausgesetzt und von diesen gesetzt. Gegebenenfalls werden in diesen Fällen auch personenbezogene Informationen an Dritte übertragen. Bitte entscheiden Sie, welche Kategorien Sie zulassen möchten.