Weitere rechtliche Informationen

(1) Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg

Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung vom 20. März 2013

Die Landeszentrale hat die Aufgabe, die politische Bildung in Baden-Württemberg auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. Sie dient hierbei der Festigung und Verbreitung des Gedankengutes der freiheitlich-demokratischen Ordnung.

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Landeszentrale insbesondere

  • auf die Zusammenarbeit der mit der Förderung der politischen Bildung befassten staatlichen Stellen hinzuwirken,
  • die Zusammenarbeit der gesellschaftlichen Träger der politischen Bildung zu fördern,
  • Tagungen, Lehrgänge und Seminare zu veranstalten, auf denen Themen der politischen Bildung unter Mitwirkung von Politikern und Wissenschaftlern erörtert werden,
  • die Arbeit der staatlichen und gesellschaftlichen Träger der politischen Bildung durch periodische Publikationen, Bücher und Filme zu unterstützen,
  • innerhalb ihres Aufgabenbereichs praktische Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zu sammeln und für die politische Bildung bereitzustellen

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(2) Karenzzeiten an Schulen

Infodienst Schulleitung 283 Januar 2019: Schule und Wahlkampf


Die Schule ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet, soll aber den lebendigen Kontakt zu der außerschulischen Wirklichkeit herstellen, wozu auch der Gedankenaustausch mit Abgeordneten gehört. Daneben unterliegt die Schule als Teil der Exekutive der demokratischen Kontrolle des Landtags; auch hieraus können sich Kontakte der Schule zu Abgeordneten ergeben.

Deshalb bittet Sie das Kultusministerium, auch vor der Europa- und Kommunalwahl, die am 26. Mai 2019 stattfindet, eine achtwöchige Karenzzeit einzuhalten, die am Sonntag, 31. März 2019, beginnt.

Ganzjährig, das heißt sowohl während als auch außerhalb der Karenzzeit, zulässig sind:

Pluralistisch besetzte Podiumsdiskussionen: Die Schülermitverantwortung (SMV) kann auch während der Karenzzeit öffentliche Diskussionsveranstaltungen mit den Kandidaten der Parteien durchführen. Angesichts der Vielzahl der zu den Wahlen zugelassenen Parteien ist für die Einladung der Kandidatinnen und Kandidaten eine Auswahl zu treffen, die sich an der Bedeutung ihrer Partei zu orientieren hat. Entscheidend für die Bedeutung einer Partei in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung:

  • die Ergebnisse vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen,
  • die aktuellen Prognosen beziehungsweise die damit verbundenen konkreten Aussichten für die Wahlen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Kriterien nicht nur die bereits im Parlament vertretenen Parteien erfüllen können.

Weitergabe von Post: Die Schulleitung ist verpflichtet, verschlossene persönliche Briefe, die an Lehrkräfte, Elternvertretungen, insbesondere Elternbeiratsvorsitzende oder die SMV gerichtet sind, weiterzuleiten. Dies gilt auch für Briefe von Abgeordneten. Die Pflicht zur Weiterleitung von Post gilt allerdings nicht für Postwurfsendungen, Drucksachen, Flugblätter und Ähnliches.

Anfragen von Abgeordneten: Abgeordnete können direkt bei den Schulen Informationen einholen. Bei politisch bedeutsamen Vorgängen kann sich das Kultusministerium die Beantwortung vorbehalten. In diesen Fällen beantwortet die Schule die Fragen des Abgeordneten nicht und dessen Informationsrecht wird gewahrt, indem das Kultusministerium die erbetenen Informationen gibt. Die Schulen sind nicht verpflichtet, auf Grund von solchen Anfragen zusätzliche Statistiken zu erstellen.

Überlassung von Schulräumen: Die Schulträger können den Parteien Schulräume für Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit überlassen.

Während der Karenzzeit gelten folgende Einschränkungen:

Abgeordnete dürfen als Fachleute auch dann nicht in den Unterricht eingeladen werden, wenn es sich um eine Veranstaltung des kontinuierlichen Unterrichts handelt, für den die Lehrkräfte verantwortlich bleiben.

Die Möglichkeit der Abgeordneten des Wahlkreises und Gremien des Landtags, sich vor Ort durch Schulbesuche zu informieren, besteht während der Karenzzeit nicht, um jedem Anschein entgegenzuwirken, dass die Schule eine Plattform für Wahlwerbung bieten würde.
Sie können in dieser Zeit mit der Schulleitung, mit Lehrkräften und Eltern oder den Schülervertretern keine Gespräche und keine presseöffentlichen Veranstaltungen durchführen.

Einladungen von Fraktionen des Landtags zu Fraktionsveranstaltungen dürfen während der Karenzzeit nicht an Schülerinnen und Schüler, Eltern oder Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen verteilt werden.

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(3) Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen

Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002, Az.: 41-6535.0/323

Fundstelle: K. u. U. 2002, S. 324
Auszug

II. Vorbereitung und Genehmigung

  1. Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden schulischen Veranstaltungen.
  2. Die Planung der einzelnen schulischen Veranstaltungen, insbesondere der mehrtägigen Fahrten und Wanderungen, soll grundsätzlich in der Klassenpflegschaft beraten werden.
  3. Die Veranstaltungen werden vom Schulleiter genehmigt. Genehmigungen sind nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, die teilnehmenden Lehrer und Begleitpersonen verzichten vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung.
  4. Die Schule trägt die Verantwortung dafür, dass Art und Ausgestaltung der geplanten Maßnahmen den genannten pädagogischen Zielen und Vorgaben unmittelbar und eindeutig dienen und auf den Erkenntnisstand und die Belastbarkeit der Schüler abgestimmt sind. Lerngänge, Betriebserkundungen, Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung müssen dem Lehrplan entsprechen.
  5. Die an den Veranstaltungen teilnehmenden Lehrer und Begleitpersonen müssen den vorauszusehenden Anforderungen gewachsen und über ihre Pflichten informiert sein. Begleitpersonen können neben Lehrern auch andere geeignete Personen (z. B. Eltern) sein.
  6. Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Schülern – an Grundschulen bei jeder Klassen-größe – soll neben dem verantwortlichen Lehrer eine Begleitperson teilnehmen. Bei mehr als 40 Schülern kann eine weitere Begleitperson teilnehmen.

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(4) Versammlungsrecht

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978
Auszüge

§ 7

  1. Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben.
  2. Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
  3. Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
  4. Der Leiter übt das Hausrecht aus.

§ 8

Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen An-weisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

§ 11

  1. Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
  2. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

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(5) Bildungsziele

Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953
Auszüge

Artikel 12

  1. Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
  2. Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.

Artikel 21

  1. Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.
  2. In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.

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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

Auszug

§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

  1. Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss.
     
  2. Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten,
    • die Schüler in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe,
    • in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer,zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,
    • zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im Einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,
    • auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,
    • auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.

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